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   VGH Baden-Württemberg, 16.04.1984 - 8 S 485/84   

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VGH Baden-Württemberg, 16.04.1984 - 8 S 485/84 (https://dejure.org/1984,1939)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.1984 - 8 S 485/84 (https://dejure.org/1984,1939)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 1984 - 8 S 485/84 (https://dejure.org/1984,1939)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 34, 258
  • VBlBW 1985, 60
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Koblenz, 25.01.1989 - 7 U 1686/87

    Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Eigentums nach § 1004 BGB

    Deshalb kann unerortert bleiben, ob die Nutzung eines öffentlichen Festplatzes eine Maßnahme schlichter Hoheitsverwaltung darstellt und Streitigkeiten darüber öffentiich-rechtlicher Art sind, so daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre (vgl. OVG Baden-Württemberg VBlBW 1985, 60).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 16. April 1934 (VBlBW 1985, 60) in Anlehnung an einen Erlaß des Saarländischen Umweltministers vom 2. Dezember 1982 ausgeführt, bei einer sehr begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr (maximal 15) seien höhere Lärmwerte eher zumutbar und Unterschreitungen zulässiger Lärmwerte bei einem Feste seien mit Überschreitungen bei einem anderen Fest ausgleichbar.

  • VG Stuttgart, 26.07.2019 - 8 K 3595/19

    Lärmemission in Zusammenhang mit einem innerstädtischen Rockkonzert; Zumutbarkeit

    Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören neben der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA-Lärm), die bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Lärm, der von Freizeitanlagen ausgeht, nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Nr. 1 Satz 2 b) der TA-Lärm), vor allem die vom Länderausschuss für Immissionsschutz 1995 verabschiedeten und inzwischen mehrfach fortgeschriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" - Freizeitlärmrichtlinie - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016 - 8 S 136/14 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1984 - 8 S 485/84 - und vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - jeweils in juris; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 07.07.2004 - 8 K 1109/04 - und dortige Pressemitteilung vom 12.07.2004).
  • VG Würzburg, 22.04.1987 - W 2 K 85 A.0011

    Abwehransprüche gegen Immissionen von einem gemeindlichen "Grillplatz"; Zur

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  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - 8 S 1800/93

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mehrzweckraum wegen möglicher

    Dabei ist im Verhältnis zu Richtlinien wie der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 zu berücksichtigen, daß diese von Dauerschallbelastungen ausgehen, während es sich bei den Festveranstaltungen um relativ seltene Ereignisse handelt (vgl. auch das Kirmesveranstaltungen auf einem Festplatz betreffende Senatsurteil vom 16.4.1984 - 8 S 485/84 - VBlBW 1985, 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 3 S 1983/94

    Lärmimmissionen einer widmungsgemäßen Nutzung einer gemeindeeigenen Halle -

    Auch durch eine nur schlichte Amtshandlung wird eine öffentlich-rechtliche Beziehung hergestellt, die Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsklage sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973, DVBl. 1974, 239; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1984 - 8 S 485/84 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1989 - 8 S 2371/87

    Grünfläche und Festplatznutzung; Lärmbeeinträchtigung bei Nachbarn

    Bei der Bestimmung dessen, welche von dem Festplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen von den Nachbarn hinzunehmen sind, ist von den Grundsätzen des Senats im Urteil v. 16.4.1984 -- 8 S 485/84 --, ESVGH 34, 258, auszugehen.
  • VG Gießen, 28.05.1997 - 8 E 666/96

    Zum Nachbarschutz im Rahmen einer mehrtägigen Festveranstaltung, hier:

    Die Nutzung und Überlassung des als öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 19, 20 Hess. Gemeindeordnung anzusehenden und in Wahrnehmung des Auftrags der Beklagten zur Daseinsvorsorge errichteten Festplatzes stellt eine Maßnahme schlichter Hoheitsverwaltung dar, so daß Streitigkeiten hierüber öffentlich-rechtlicher Art sind (VGH Bad-Württ., VBlBW 1985, 60 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad-Württ. VBlBW 1996, 108), mithin in die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte fallen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 8 S 1844/89

    Zur Frage, ob durch eine Änderungsgenehmigung zugelassene Vorhaben die Rechte

    Maßgeblich ist vielmehr eine die Einzelheiten der betreffenden Situation individuell und konkret berücksichtigende Beurteilung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.1984 -- 8 S 485/84 -- und vom 25.10.1983 a.a.O.).
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